Anlage 11 zu den §§ 33 und 38 Absatz 2 HOAI
Klären der Aufgabenstellung,
Beraten zum gesamten Leistungsbedarf,
Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
Zusammenfassen der Ergebnisse;
Anmerkung:
Leistungsphase 1 ist Grundlagenermittlung. Dabei stehen Beratungs- und Aufklärungspflichten im Vordergrund. Es kann bereits jetzt angezeigt sein, eine Bauvoranfrage bei der Behörde zu stellen.
Auch finanzielle Aspekte sollten besprochen und der finanzielle Rahmen abgesteckt werden. In dieser Leistungsphase sollte der Architekt auf die Hinzuziehung eines Fachmannes aufmerksam machen, wenn dies erforderlich ist. Das ist z.B. der Fall, wenn besondere Bodenverhältnisse berücksichtigt werden müssen.
Im Vordergrund steht, den Auftraggeber richtig und umfassend zu beraten. Dazu gehört auch, dass nur solche Verfahren vorgeschlagen werden, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Anlage 11 zu den §§ 33 und 38 Absatz 2 HOAI
Analyse der Grundlagen,
Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte),
Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele),
Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden Angaben,
Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen sowie der Belastung und Empfindlichkeit der betroffenen Ökosysteme,
Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,
bei Freianlagen: Erfassen, Bewerten und Erläutern der ökosystemaren Strukturen und Zusammenhänge, zum Beispiel Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt, sowie Darstellen der räumlichen und gestalterischen Konzeption mit erläuternden Angaben, insbesondere zur Geländegestaltung, Biotopverbesserung und -vernetzung, vorhandenen Vegetation, Neupflanzung, Flächenverteilung der Grün-, Verkehrs-, Wasser-, Spiel- und Sportflächen; ferner Klären der Randgestaltung und der Anbindung an die Umgebung,
Kostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht,
Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse;
Anmerkung:
Leistungsphase 2 ist die Vorplanung. Es müssen die Vorstellungen des Auftraggebers, der möglichen Nutzer und die angedachte Nutzung in die Überlegungen einbezogen werden.
Zunächst ist eine genaue Analyse der Grundlagen und Vorgaben vorzunehmen. Es sind die für die Vorplanung erforderlichen Maßnahmen abzusprechen und die Eckpunkte eindeutig abzustecken. Der vorgegebene Kostenrahmen des Auftraggebers ist zu berücksichtigen.
Es sind Alternativen mit gleichen Anforderungen zu entwerfen. Hierzu bedarf es Skizzen, die nicht maßstabsgerecht sein müssen. Der Auftraggeber muss sich allerdings die Gestaltung und die Größenverhältnisse vorstellen können. Es sind deshalb Grundrisse zu zeichnen, Baukörper- und Fassadengestaltungen darzustellen sowie die Lage im Grundstücks aufzuzeigen.
Vorverhandlungen mit den beteiligten Behörden sind zu führen. Außerdem hat eine Kostenschätzung im Sinne von DIN 276 zu erfolgen. Denn in dieser Phase muss sich der Bauherr über die Finanzierungsmöglichkeiten kümmern. In dieser Leistungsphase ist für die Bebaubarkeit eines Grundstücks die Bauvoranfrage erforderlich, wenn dies nicht bereits in der Leistungsphase 1 geschehen ist. Schließlich endet dieser Abschnitt mit der schriftlichen Gesamtdarstellung aller Vorplanungsergebnisse.
Anlage 11 zu den §§ 33 und 38 Absatz 2 HOAI
Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energie) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf,
Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung,
zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, zum Beispiel durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und Größe des Bauvorhabens; bei Freianlagen: im Maßstab 1 : 500 bis 1 : 100, insbesondere mit Angaben zur Verbesserung der Biotopfunktion, zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie zur differenzierten Bepflanzung; bei raumbildenden Ausbauten: im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 20, insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwicklungen, Farb-, Licht- und Materialgestaltung), gegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen,
Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,
Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht,
Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung,
Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen;
Anmerkung:
Die Leistungsphase 3 ist die Entwurfsplanung. Nun erfolgt die wesentlich genauere Bearbeitung. Ziel der Entwurfsplanung ist die endgültige Darstellung des Planungskonzeptes.
Die zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs kann bereits im Einzelfall Detailpläne enthalten, wenn sie für das Verständnis der Entwurfsplanung notwendig sind. Üblicherweise wird dieser Entwurf in einem Maßstab 1:100, bei größeren Objekten auch 1:200 oder 1:500, gefertigt. Bei Anbauten oder Innenräumen ist ein kleinerer Maßstab anzuwenden. Für die Planung von Freianlagen beträgt dieser 1:500 bis 1:100.
Die Planung ist mangelhaft, wenn sie nicht genehmigungsfähig ist. Die Objektbeschreibung ist vorzunehmen. Sie ist schriftlich zu fassen und soll Auskunft über Art der Konstruktion und der Baustoffe sowie über einzelne Gestaltungsfragen geben. Dies ist auch wichtig für den architektenrechtlichen Urheberschutz.
Anlage 11 zu den §§ 33 und 38 Absatz 2 HOAI
Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden,
Einreichen dieser Unterlagen,
Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
bei Freianlagen und raumbildenden Ausbauten: Prüfen auf notwendige Genehmigungen, Einholen von Zustimmungen und Genehmigungen
Anmerkung:
Leistungsphase 4 ist die Genehmigungsplanung. Die Planungsunterlagen sind nach den öffentlich rechtlichen Vorschriften so zu fertigen und zu ergänzen, dass sie den öffentlich rechtlichen Vorschriften für die erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen genügen.
Dies muss dann zur bauaufsichtlichen Genehmigung führen. Dabei sind Verhandlungen mit den Prüfämtern und Prüfingenieuren vorzunehmen.
Insbesondere aber muss der Entwurf den zur Genehmigung erforderlichen Vorgaben entsprechen.
In dieser Phase seiner Tätigkeit schuldet der Architekt den Erfolg, nämlich die Genehmigung.
Anlage 11 zu den §§ 33 und 38 Absatz 2 HOAI
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphase 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung,
zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, zum Beispiel endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 1, bei Freianlagen je nach Art des Bauvorhabens im Maßstab 1 : 200 bis 1 : 50, insbesondere Bepflanzungspläne, mit den erforderlichen textlichen Ausführungen,
bei raumbildenden Ausbauten: detaillierte Darstellung der Räume und Raumfolgen im Maßstab 1 : 25 bis 1 : 1 mit den erforderlichen textlichen Ausführungen; Materialbestimmung,
Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung,
Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung;
Anmerkung:
Leistungsphase 5 ist die Ausführungsplanung. Hier müssen die Ergebnisse der vorangegangenen Leistungsphasen unter Berücksichtigung der vom Objektplaner integrierten Fachplanung durchgearbeitet werden.
Grundlage für die spätere Bauausführung sind die Ausführungs- oder Detailpläne. Diese sind bis zu einem Maßstab 1:1 mit allen zur Ausführung notwendigen Einzelangaben und den erforderlichen textlichen Erläuterungen zu fertigen.
Wie in den vorangegangenen Leistungsphasen soll die Ausführungsplanung städtebauliche, funktionale, gestalterische Anforderungen berücksichtigen. Anhand der Ausführungsplanung muss die vorhandene Planung so umgesetzt werden können, dass sie den Regeln der Technik entspricht. Hierher gehört eine zeichnerische Darstellung der Details mit schriftlichen Beschreibungen.
Eine weitere Zielsetzung der Ausführungsplanung ist, die vorhandene Planung so umzusetzen, dass sie den bautechnischen und auf physikalischen Regeln der Technik entspricht.
Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, die die Bodenverhältnisse, die Umgebung und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen hat.
Anlage 11 zu den §§ 33 und 38 Absatz 2 HOAI
Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen,
Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten;
Anmerkung:
Leistungsphase 6 dient der Vorbereitung der Vergabe. Es müssen Mengen ermittelt und ergänzend Leistungsbeschreibungen zu den Mengen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis verfasst werden. Pflicht des Architekten ist es, die Bauleistung auszuschreiben und verschiedene Angebote einzuholen.
Der Architekt muss dabei sorgfätig vorgehen und möglichst vollständige Leistungsbeschreibungen erarbeiten, damit nicht später Angebote eingeholt werden müssen, die zu Zeitdruck und ungünstigeren Konditionen führen können. Der Architekt hat die entsprechenden Verträge vorzubereiten.
Anlage 11 zu den §§ 33 und 38 Absatz 2 HOAI
Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche,
Einholen von Angeboten,
Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Beteiligten,
Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken,
Verhandlung mit Bietern,
Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote,
Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenrechnung,
Mitwirken bei der Auftragserteilung;
Anmerkung:
Leistungsphase 7 ist die Mitwirkung bei der Vergabe. Hierzu gehört die Prüfung und Wertung von Angeboten und Kostenanschlägen.
Es sind alle Verdingungsunterlagen zusammenzustellen. Dazu gehören nicht nur Leistungsverzeichnisse nach Leistungsbereichen sondern auch die technischen Vorbemerkungen, besondere und allgemeine Vertragsbedingungen und ggf. Terminpläne.
Die Unterlagen sollten für einen problemlosen Bauverlauf möglichst vollständig und systematisch zusammengestellt werden.
Anlage 11 zu den §§ 33 und 38 Absatz 2 HOAI
Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften,
Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis,
Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten,
Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen,
Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm),
Führen eines Bautagebuches,
gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen,
Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln,
Rechnungsprüfung,
Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht,
Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran,
Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle,
Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche,
Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel,
Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag;
Anmerkung:
Leistungsphase 8 ist die Bauüberwachung des Objektes. Im Gegensatz zur Leistungsphase 9 umfasst diese insbesondere das Überwachen der Ausführung des Bauwerks auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen.
Er muss die Baustelle und die dort tätigen Unternehmen und Handwerker gezielt überwachen und koordinieren, damit das Bauwerk frei von Mängeln, wie geplant, ausgeführt wird. Er muss die Überwachung regelmäßig und sehr eingehend vornehmen.
Dabei sind die anerkannten Regeln der Baukunst und Technik (DIN-Normen und Herstellerrichtlinienen ) zu berücksichtigen. Die einschlägigen Vorschriften und DIN–Normen sind heranzuziehen. Die Tätigkeit der am Baugeschehen Beteiligten ist zu koordinieren.
Ein Bautagebuch sollte in diesem Leistungsabschnitt geführt werden. Eine Herausgabe an den Bauherren ist allerdings nicht erforderlich.Die Abnahme hat der Architekt vorzubereiten. Die rechtsgeschäftliche Abnahme erfolgt durch den Architekten nur, wenn er hierzu auch bevollmächtigt ist, ansonsten ist dies Sache des Auftraggebers.
Anlage 11 zu den §§ 33 und 38 Absatz 2 HOAI
Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen,
Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten,
Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen,
systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.
Anmerkung:
Leistungsphase 9 ist die Überwachung nach Abnahme zur Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche des Bauherren. Als Grundleistung nennt die HOAI die Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Firmen. Der Architekt hat innerhalb der Gewährleistungsfrist, Mängel festzustellen und deren Beseitigung zu überwachen. Da die Leistungsphase 9 auf Grund der Gewährleistungsfristen der bauausführenden Firmen nach Abnahme sehr lange andauern kann, muss der Architekt erwägen, ob diese Leistungsphase in einem gesonderten Vertrag vereinbart wird. Denn erst nach Abschluss ist das Honorar auch fällig.
Büro München:
Ligsalzstraße 13
80339 München
Büro Haiming:
Pappelweg 12 · 84533 Haiming
Telefon: +49 172 8307607
E-Mail: info@ursulaschmid-architektur.de